Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen „Oldtimer-Club Bremervörde“
b) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Oldtimer-Club Bremervörde e.V.“
c) Der Verein hat seinen Sitz in Bremervörde.
d) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis §68 der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
b) Der Verein hat den selbstlosen Zweck, die Förderung der Kultur durch Pflege und Erhaltung historischer Landfahrzeuge aller Art als technische Kulturwerte zu erreichen. Dies geschieht insbesondere durch:
1. Erwerb und Erhaltung von historischen Landfahrzeugen.
2. Historisches Material über Landfahrzeuge (Veröffentlichungen, Dokumente, Bilder, Erinnerungsstücke und Landfahrzeuge) zu sammeln und der Öffentlichkeit zur Besichtigung zugänglich zu machen.
3. Seine Mitglieder und die Öffentlichkeit mit der Geschichte, Entwicklung sowie der Technik von Landfahrzeugen, vertraut zu machen.
4. Die Durchführung und der Besuch von Veranstaltungen, die der Förderung des Interesses an historischen Landfahrzeugen aller Art dienen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
7. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
8. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
b) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
c) Es können nur geschäftsfähige Personen die Mitgliedschaft erwerben, Minderjährige Personen sind damit ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei um Haftungsaspekte, die ein Minderjähriger nicht erfüllen kann.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt, Erlöschen oder Streichung aus der Mitgliederliste aus dem Verein. Durch Erlöschung einer juristischen Person, endet die Mitgliedschaft.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, 3 Monate vor dem Ende des Kalenderjahres.
c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere die in der Satzung niedergelegten Grundsätze verletzt.
d) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages, trotz zweimaliger Mahnung, länger als drei Monate im Rückstand geblieben ist. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss, muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung durch schriftliche Stellungnahme geben.

§ 5 Mitgliederbeiträge
a) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
b) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
c) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 6 Organe des Vereins
a) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
a) Der Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
c) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands
a) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
c) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
d) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
b) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger ernennen.

§ 10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
2. Festsetzung der Jahresbeiträge nach Höhe und Fälligkeit.
3. Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder.
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
a) Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktages.
b) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
c) Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses als notwendig erachtet und beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 12 Anträge zur Tagesordnung
a) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
b) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung und Ergänzungen bekannt zu geben.
c) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
d) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
b) Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
c) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, ist dieser nicht anwesend, bestimmt
der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
d) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden,wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
e) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
f) Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
g) Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
h) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
i) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
j) Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
k) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
l) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 14 Kassenprüfer
a) Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Jahresrechnung durch Einsicht in die Geschäfts- und Kassenbücher und Belege zu prüfen.
b) Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 15 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 c) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
b) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
c) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
c) Das Vermögen soll im Fall der Auflösung des Vereins die „Betriebsgesellschaft Hospiz zwischen Elbe und Weser gemeinnützige GmbH“ in Bremervörde erhalten, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 16 Änderung der Satzung
a) Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung, siehe § 12 beschlossen werden.
b) Bei entsprechender Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung und die vorgeschlagene Neufassung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
c) Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, sind vom Vorstand ohne Beschlussfassung der Mitgliederversammlung umzusetzen. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 17 Satzungserrichtung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 30. Januar 2014 errichtet und verabschiedet.
Bremervörde, den 30. Januar 2014